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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

Verordnung zur Bestimmung des Musters und des Inhalts des Sozialversicherungsausweises, seiner Ausstattung mit einem Lichtbild und der Form der Eintragungen (Sozialversicherungsausweis-Verordnung - SVAwV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1706; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-4-1-9 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 101 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1 Muster des Sozialversicherungsausweises



Der Sozialversicherungsausweis ist nach dem in der Anlage abgedruckten Muster auszustellen. Für die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise dürfen nur von der Bundesdruckerei hergestellte Vordrucke verwendet werden.


§ 2 Inhalt des Sozialversicherungsausweises



(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält zusätzlich zu den in § 97 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Angaben:

1.
den Aufdruck "Sozialversicherungsausweis" (mehrsprachig),

2.
den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers,

3.
das Ausstellungsdatum,

4.
eine fortlaufende Vordrucknummer, die Angaben über den Ausweisinhaber nicht enthalten darf und

5.
bei Folgesozialversicherungsausweisen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine ab Nummer 2 fortlaufende Nummer nach dem Ausstellungsdatum durch den ausstellenden Rentenversicherungsträger.

(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält als mehrstufiges Wasserzeichen den "Stilisierten Adler" der Bundesdruckerei.


§ 3 Ausstattung mit einem Lichtbild



(1) Beschäftigte, die zur Mitführung ihres Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind (§ 99 Abs. 2, § 101 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), haben unter Verwendung der bereits aufgebrachten Befestigungs- und Lichtbildschutzmaterialien an der im Ausweis vorgesehenen Stelle ein sie wiedergebendes Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von höchstens 35 mm x 45 mm im Hochformat ohne Rand aufzubringen.

(2) Das Lichtbild soll das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 mm darstellen, den Ausweisinhaber im Halbprofil ohne Kopfbedeckung zeigen und ihn zweifelsfrei erkennen lassen.

(3) Auf das Zwischenblatt der Lichtbildschutzklebefolien des Sozialversicherungsausweises haben die Rentenversicherungsträger bei Aufsicht gut lesbar die Hinweise "Lichtbild nur bei Mitführungspflicht (siehe Beiblatt) erforderlich!", "Lichtbild 35 x 45 mm" sowie die Abmessungen des Lichtbildfeldes und eine einheitliche Anleitung zur Aufbringung des Lichtbildes aufzudrucken.


§ 4 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im Land Berlin.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 1)



(BGBl. I 1990 S. 1707)