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Änderung § 7 EJTAnV vom 09.10.2012
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§ 7 EJTAnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2012 geltenden Fassung | § 7 EJTAnV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 3 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass keinerlei Verlust der übermittelten Informationen bei Eurojust zu besorgen ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Außerkrafttretens des § 5 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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