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Änderung § 2 PRV vom 01.01.2007
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§ 2 PRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 2 PRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Einteilung und Gestaltung des Registers | |
(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei einem maschinell geführten Register und Namensverzeichnis sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden. | (Text neue Fassung) (2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden. |
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