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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.04.2012 aufgehoben
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Zweiter Abschnitt - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)
V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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Zweiter Abschnitt Zertifizierungsverfahren
§ 7 Antrag des Trägers auf Zulassung für die Förderung
(1) Die Zulassung des Trägers für die Förderung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich, das gesamte Bundesgebiet oder nur für einen regional begrenzten Raum beantragt wird.
(2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen Zertifizierungsstelle beantragt worden ist, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dies und die Entscheidung der Zertifizierungsstelle auch dann mitzuteilen, wenn der Antrag auf Zulassung sich auf einen anderen Wirtschafts- und Bildungsbereich oder auf einen anderen regional begrenzten Raum bezogen hat.
(3) Im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle können die erforderlichen Angaben auch in einem Selbstreport über den Träger und die Maßnahmen zusammengefasst werden.
(4) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Trägerzulassung haben können, insbesondere der finanziellen und fachlichen Leistungsfähigkeit und der Anwendung des Systems der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unverzüglich anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 8 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
§ 8 Anforderungen an den Träger
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Leistungsfähigkeit des Trägers nach § 84 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt insbesondere voraus, dass seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen. Zu ihrer Beurteilung hat der Träger folgende Angaben zu machen:
- 1.
- bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
- 2.
- eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine entsprechende Erklärung dieser Personen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,
- 3.
- eine Übersicht über das aktuelle Angebot an Bildungsmaßnahmen der Antragstellerin oder des Antragstellers; sollen Maßnahmen durchgeführt werden, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung der Ausbildungsstätte vorzulegen,
- 4.
- zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume,
- 5.
- zur Eignungsfeststellung,
- 6.
- zur Beratung vor und während der Durchführung,
- 7.
- zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,
- 8.
- zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und
- 9.
- zum verwendeten Werbematerial.
(2) Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 84 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt voraus, dass er bei der Entwicklung seiner Angebote Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Vermittlung in Arbeit unterstützt. Zur Beurteilung und Feststellung muss der Antrag insbesondere Angaben enthalten
- 1.
- zur Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden,
- 2.
- zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen,
- 3.
- zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit,
- 4.
- zum Erfassen und zur Auswertung aktueller arbeitsmarktrelevanter Daten,
- 5.
- zu dem für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich qualifizierten Personal,
- 6.
- zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die Vermittlung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
- 7.
- zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bei bereits abgeschlossenen Maßnahmen, insbesondere zur Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und zu den Bemühungen zur Vermittlung und
- 8.
- zu Bewertungen von abgeschlossenen Maßnahmen durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betriebe im Hinblick auf arbeitsmarktliche Verwertbarkeit.
(3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte müssen nach § 84 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sein, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu lassen. Der Antrag muss insbesondere Angaben enthalten zu
- 1.
- der allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie der Berufserfahrung der Beratungs- und Lehrkräfte; Lebensläufe, die genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthalten, sind beizufügen,
- 2.
- praktischen Erfahrungen im Fachgebiet,
- 3.
- methodisch-didaktischen Qualifikationen,
- 4.
- Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,
- 5.
- regelmäßigen fachlichen und pädagogischen Weiterbildungen der Lehrkräfte und
- 6.
- Teilnehmerbefragungen zu den Lehrkräften.
(4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthalten zu
- 1.
- einem kundenorientierten Leitbild,
- 2.
- der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen,
- 3.
- der Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden einschließlich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolgs,
- 4.
- den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse,
- 5.
- einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,
- 6.
- der Unternehmensorganisation und -führung,
- 7.
- der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
- 8.
- der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und
- 9.
- den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf der Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren.
§ 9 Anforderungen an Maßnahmen für die Förderung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Vorliegen der maßnahmebezogenen Voraussetzungen nach § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt voraus, dass bezogen auf alle Maßnahmen, für die der Träger eine Zulassung für die Förderung beantragt,
- 1.
- die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte jeweils auf die Lernvoraussetzungen der erwarteten Zielgruppe und das Bildungsziel hin konzipiert und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Umsetzung der Lernziele gewährleistet sind sowie durch Vertragsabschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts-, Kündigungsrechte und Ferienregelungen vereinbart werden,
- 2.
- die Maßnahmen in arbeitsmarktrelevante und regionale Entwicklungen eingebunden sind, so dass eine Eingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden kann,
- 3.
- die Lehrorganisation auf einen möglichst erfolgreichen Abschluss aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinwirkt,
- 4.
- die Maßnahmen auf einen geregelten, einen anderen oder auf einen Teil eines Abschlusses vorbereiten,
- 5.
- ein Zeugnis über den erreichten Abschluss und den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs erteilt wird,
- 6.
- die Kostensätze den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden sowie unter Berücksichtigung der für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze angemessen sind,
- 7.
- die Dauer der Maßnahmen auf den notwendigen Umfang begrenzt wird und
- 8.
- im erforderlichen Umfang notwendige praktische Lernphasen integriert werden.
(2) Die Zertifizierungsstelle prüft auf Antrag des Bildungsträgers eine durch sie bestimmte Referenz-Auswahl von Bildungsmaßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung beantragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die in § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 neu zu eröffnen; dies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen.
(3) Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen nicht bei der Zertifizierungsstelle, bei der er seine Zulassung für die Förderung beantragt hat, so hat er der Zertifizierungsstelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit die Zulassung von Bildungsbausteinen beantragt wird, gilt eine hierfür erteilte Zulassung auch für eine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger im Rahmen seines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Arbeitsmarktes abgestimmt sind.
(5) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen, insbesondere eine Erhöhung der Lehrgangsgebühren, eine Veränderung der Maßnahmedauer und wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption oder der methodischen Durchführung umgehend anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen der Zertifizierungsstelle Erkenntnisse vor, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, hat sie dies der Anerkennungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle
(1) Die Zertifizierungsstelle entscheidet über den Antrag auf Zulassung sowohl des Trägers einschließlich seiner Zweigstellen als auch der Maßnahmen nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und örtlicher Prüfungen. Sie soll dabei in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen ganz oder teilweise berücksichtigen. Sie hat bei Vorlage der Voraussetzungen der §§ 8 und 9 die Zulassung zu erteilen. Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.
(2) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen werden wie folgt bezeichnet:
"Zugelassener Träger
für die Förderung der beruflichen Weiterbildung
nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch
(Name der Zertifizierungsstelle -
von der Anerkennungsstelle
der Bundesagentur für Arbeit
anerkannte Zertifizierungsstelle)"
"Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme
für die Förderung der beruflichen Weiterbildung
nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch
(Name der Zertifizierungsstelle -
von der Anerkennungsstelle
der Bundesagentur für Arbeit
anerkannte Zertifizierungsstelle)".
§ 11 Geltungsdauer und Geltungsbereich der Zulassung
(1) Die Geltungsdauer der Zulassung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung nach § 8 Abs. 4 ist in jährlichen Abständen zu überprüfen.
(2) Die Zertifizierungsstelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn
- 1.
- der Träger die in dieser Verordnung genannten Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt oder
- 2.
- der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt.
§ 12 Zertifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit
Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Anerkennungsbeirats im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden sollen.
§ 13 Gebühren
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anerkennungsstelle erhebt für Geschäftshandlungen nach den vorgenannten Regelungen des ersten Abschnitts von den Zertifizierungsstellen Gebühren und Auslagen nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 14 Zertifizierungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem vergleichbaren Verfahren zugelassen sind, stehen den in Deutschland zugelassenen Zertifizierungsstellen gleich. Sie haben der Anerkennungsstelle ihre Tätigkeit im Bundesgebiet vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name und die zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet anzugeben. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
(2) Die Anerkennungsstelle muss in regelmäßigen Abständen und mindestens alle drei Jahre nach Zugang der Anzeige überprüfen, ob die Zertifizierungsstellen weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität im Bundesgebiet vorgenommener Begutachtungen erfolgen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3331/b9118.htm