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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.04.2012 aufgehoben
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Dritter Abschnitt - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)
V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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Dritter Abschnitt Übergangsregelungen, Inkrafttreten
§ 15 Übergangsregelungen
(1) Für bis zum 31. Dezember 2005 beginnende Maßnahmen nehmen die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständigen Stellen die Aufgaben von fachkundigen Stellen weiterhin wahr, soweit nicht Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung tätig werden. Eine Referenz-Auswahl nach § 9 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht möglich. Die von den Agenturen für Arbeit vor dem 1. Juli 2004 erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Anwendung.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Anlage (zu § 13)
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 1) | Gebühr in Euro |
1 | Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Zertifizie- rungsstelle nach dem SGB III (Antragspauschale) | 1.000 |
2 2) | Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti- fizierungsstelle. Überprüfung der formalen Anforderun- gen (Dokumentenprüfung) | 6.000 |
3 | Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti- fizierungsstelle, in dem bereits bei einem der Anerken- nung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate ganz oder teilweise berücksichtigt werden | 3.000 |
4 | Aufwendungen für die Auditierung durch Gutachter ein- schließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachberei- tung pro Person und Tag 3) | 900 |
5 | Ausstellung der Anerkennungsurkunde | 500 |
6 | Überwachungs-Audit nach § 3 Abs. 3 Satz 3 pro Person und Tag | 900 |
7 | Bearbeitung eines erneuten Antrags auf Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach dem SGB III nach Ablauf der Befristung einer Anerkennung (Antragspauschale) | 1.000 |
8 4) | Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner- kennung als Zertifizierungsstelle. Überprüfung der for- malen Anforderungen (Dokumentenprüfung) | 3.000 |
9 | Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner- kennung als Zertifizierungsstelle, in dem bereits bei einem der Anerkennung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate ganz oder teilweise berücksichtigt werden | 1.500 |
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- 1)
- Bei nach Art und Umfang der Prüfungen überdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand, der vom Antragssteller verursacht wurde, kann die Anerkennungsstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.
- 2)
- Zu Position 1 wird immer auch die Position 2 oder 3 zusätzlich erhoben.
- 3)
- Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
- 4)
- Zu Position 7 wird immer auch die Position 8 oder 9 zusätzlich erhoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3331/b9119.htm