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Änderung § 2a SeeAnlV vom 26.07.2008

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§ 2a SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
§ 2a SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Umweltverträglichkeitsprüfung


(Text neue Fassung)

§ 2a (weggefallen)


vorherige Änderung

Für Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung bedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach diesem Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.