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Synopse aller Änderungen der SeeAnlV am 26.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2008 durch Artikel 1 der 1. SeeAnlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeAnlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und

2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist.

Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

a) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,

b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.

Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen oder schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder

2. anderen wirtschaftlichen Zwecken

dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, Schiffahrtszeichen, Anlagen des Bergwesens, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, passives Fanggerät der Fischerei sowie Anlagen zur wissenschaftlichen Meeresforschung.

(Text neue Fassung)

1. der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind,

2. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder

3. meereskundlichen Untersuchungen

dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, Schiffahrtszeichen, Anlagen des Bergwesens, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie passives Fanggerät der Fischerei.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Genehmigung der Anlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedarf einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht gemäß § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für die Meeresumwelt. Sie ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.



(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht nach § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für

1.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

2. die Meeresumwelt
und

3. sonstige überwiegende öffentliche Belange.

(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind
die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung
ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2a Umweltverträglichkeitsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung bedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach diesem Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.



Für Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung bedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach diesem Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Versagen der Genehmigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen,

2.
die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt

beeinträchtigt
würden,

3.
eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist oder

4.
der Vogelzug gefährdet wird.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.




Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird,

2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange einer Genehmigung entgegenstehen,

ohne
dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt würden,

2.
eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist,

3.
der Vogelzug gefährdet wird oder

4. ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Technische Standards und Nebenbestimmungen




§ 4 Nebenbestimmungen und technische Standards


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum Ausgleich einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die Meeresumwelt für einen bestimmten Zeitraum befristet werden. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die Genehmigung wiederholt verlängern, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder eine Gefahr für die Meeresumwelt nicht zu erwarten ist.

(2) Die Genehmigung kann die Einhaltung bestimmter technischer Standards vorschreiben
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Bedingungen und Auflagen sind nur zur Verhütung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Meeresumwelt zulässig.

(3)
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.



(1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum Ausgleich eines Umstandes, der einen Versagungsgrund im Sinne des § 3 darstellt, befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(2) Die Genehmigung erlischt,

1. wenn

a) innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder

b) die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben

worden ist,

2. mit Ablauf einer angeordneten Befristung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag Fristen und Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 wiederholt verlängern.

(4) Die Genehmigung kann die Einhaltung bestimmter technischer Standards vorschreiben.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Genehmigungsverfahren


(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen zur Beurteilung der technischen Merkmale einer Anlage und ihres Betriebs das Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen, daß die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.



(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen zur Beurteilung der technischen Merkmale einer Anlage und ihres Betriebs Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen vorzulegen, daß die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(3) Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt bei der Genehmigung die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Anlage oder die Anlagen in Teilabschnitten genehmigen. Sie kann die Errichtung und die Inbetriebnahme von einer Baufreigabe abhängig machen, die zu erteilen ist, wenn ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen zu der Genehmigung erbracht worden ist.

(5) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen. Wird eine Genehmigung erteilt, ist eine Ausfertigung der Genehmigung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Genehmigungsbehörde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.

(6) Sind außer an den Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 5 vorzunehmen, kann die Zustellung an die Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 5 Satz 2 im amtlichen Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und außerdem in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt gemacht werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Erlöschen der Genehmigung




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Genehmigung erlischt, wenn

1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder

2. die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben

worden ist, oder

3. mit Ablauf einer Frist nach § 4 Abs. 1.



 

§ 10 Nicht genehmigungspflichtige Anlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn sie offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahr für die Meeresumwelt darstellen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entsprechend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bekanntzumachen.



Die Genehmigungsbehörde kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn für sie offensichtlich keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 vorliegen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entsprechend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bekanntzumachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Beseitigung der Anlagen




§ 12 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlöschen der Genehmigung zu beseitigen, wenn sie ein Hindernis für den Verkehr oder den Fischfang darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt dies erfordert.

(2) Nicht
genehmigungspflichtige Anlagen sind nach endgültiger Betriebseinstellung in dem Maß zu beseitigen, wie diese aufgegebenen Anlagen Hindernisse für den Verkehr oder den Fischfang darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt dies erfordert.

(3) Dabei sind die
allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung als Mindeststandard zu berücksichtigen.



(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlöschen der Genehmigung in dem Umfang zu beseitigen, wie sie Hindernisse für den Verkehr darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt, die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. Satz 1 gilt für nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach endgültiger Betriebseinstellung entsprechend.

(2) Die
allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung nach § 2 von der Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Pflichten des Anlagenbetreibers


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Betreiber hat sicherzustellen, daß während des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahren für die Meeresumwelt von der Anlage ausgehen.



Der Betreiber hat sicherzustellen, dass von der Anlage während des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahren für die Meeresumwelt und keine Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Belange ausgehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Verantwortliche Personen


(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen ergeben, sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und

2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Als verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.

(3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.



1. der Inhaber der Genehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

2.
der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen und

3.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Als verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.

(3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Der Inhaber einer Genehmigung hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die Genehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Überwachung der Anlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anlagen und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.



(1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.

(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Führt eine Anlage oder der Betrieb einer Anlage eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder eine Gefahr für die Meeresumwelt herbei, so kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie den Betrieb vorläufig ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerläßlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen.

(4) Wird eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige errichtet oder betrieben oder wird eine Anlage ohne Genehmigung wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Meeresumwelt nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(5) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Meeresumwelt dartun. Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.



(3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen.

(4) Wird eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige errichtet oder betrieben oder wird eine Anlage ohne Genehmigung wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Meeresumwelt oder sonstige überwiegende öffentliche Belange nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden können.

(5) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Meeresumwelt oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Übergangsregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Vor dem 26. Juli 2008 beantragte Genehmigungen werden nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt, sofern die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne des § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 2a dieser Verordnung erfolgt ist.

(2) Diese Verordnung gilt für Anlagen der wissenschaftlichen Meeresforschung nur, soweit mit der Errichtung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang (neu)




Anhang (zu § 12 Abs. 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen


vorherige Änderung

 


1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Inbetriebnahme der Anlage die in der Genehmigung festgelegte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde nach.

2. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.

3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der erteilten Genehmigung zur Verfügung stehen.

4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.