Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anhang SeeAnlV vom 26.07.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV am 26. Juli 2008 und Änderungshistorie der SeeAnlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anhang SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
Anhang SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang (neu)


(Text neue Fassung)

Anhang (zu § 13 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen


vorherige Änderung

 


1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die in der Genehmigung geregelte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde nach.

2. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. Betriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.

3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der erteilten Genehmigung zur Verfügung stehen.

4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.

5. Die Nummern 1 bis 4 gelten auch für Fälle der Planfeststellung oder Plangenehmigung. An die Stelle der Genehmigungsbehörde tritt dann die Planfeststellungsbehörde oder die Plangenehmigungsbehörde; an die Stelle der Genehmigung tritt der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung.