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Änderung § 3 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 3 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 3 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Versagen der Genehmigung


(Text neue Fassung)

§ 3 Konkurrenzregelung


vorherige Änderung

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird,

2.
die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange einer Genehmigung entgegenstehen,

ohne dass dies durch
eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt würden,

2. eine Verschmutzung
der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist,

3.
der Vogelzug gefährdet wird oder

4. ein Widerspruch zu
den Zielen der Raumordnung vorliegt.



(1) Wenn der Träger eines Vorhabens die Planfeststellungsbehörde unter Beifügung von Angaben nach Absatz 2 um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ersucht, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersuchens ist, vereinbar sind. Die Zurückstellung ist nur so lange zulässig, bis über das Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersuchens ist, eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist oder dieses Verfahren nach Absatz 4 ruhend gestellt worden ist.

(2) Die Angaben zum Ersuchen nach Absatz 1 müssen zumindest umfassen:

1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,

2. eine umfassende, zumindest auf
der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen Belange,

3. ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung
der Auswirkungen und

4. einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme
der Anlage.

(3) Wenn der Träger eines Vorhabens die Planfeststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4 Absatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen um eine Unterrichtung
im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt worden ist, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegenstand des früheren Antrags ist, vereinbar sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn
der ursprüngliche Träger des Vorhabens den Zeit- und Maßnahmenplan im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 nicht einhält, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten vorziehen; das ursprüngliche Verfahren ruht dann, bis in dem vorgezogenen Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)