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Änderung § 8 SeeAnlV vom 31.01.2012
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§ 8 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung | § 8 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 55 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Text alte Fassung) § 8 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen | (Text neue Fassung)§ 8 Einvernehmensregelung |
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie macht die von ihm genehmigten und die gemäß § 11 angezeigten Anlagen sowie die von ihm nach § 7 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. | 1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. |
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