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Änderung § 8 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 8 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 55 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen


(Text neue Fassung)

§ 8 Einvernehmensregelung


vorherige Änderung

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie macht die von ihm genehmigten und die gemäß § 11 angezeigten Anlagen sowie die von ihm nach § 7 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.



1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.