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Änderung § 9 SeeAnlV vom 31.01.2012
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§ 9 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung | § 9 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112 |
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(Text alte Fassung) § 9 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 9 Umweltverträglichkeitsprüfung |
Für Anlagen, die als Vorhaben nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen. |
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