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Änderung § 11 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 11 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 11 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 55 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Anzeigepflichten


(Text neue Fassung)

§ 11 Sicherheitszonen


vorherige Änderung

(1) Nicht genehmigungspflichtige Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Beginn der Errichtung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben.

(2) Nicht wesentliche Änderungen genehmigter und nicht genehmigungspflichtiger
Anlagen und ihres Betriebs sowie die Absicht der Einstellung ihres Betriebs sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Änderung oder der Betriebseinstellung ist in der Anzeige anzugeben.



(1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Anlagen notwendig ist. 2 Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) 1 Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen erstrecken. 2 Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.