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Änderung § 8 SeeAnlV vom 04.06.2016
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§ 8 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 8 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 55 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Einvernehmensregelung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. | (Text neue Fassung) 1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. |
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