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Änderung § 2 SeeAnlV vom 26.07.2008
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§ 2 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung | § 2 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Genehmigung der Anlagen | |
(Text alte Fassung) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedarf einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht gemäß § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für die Meeresumwelt. Sie ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. | (Text neue Fassung) (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht nach § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für 1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, 2. die Meeresumwelt und 3. sonstige überwiegende öffentliche Belange. (2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. |
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