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Änderung § 4 SeeAnlV vom 26.07.2008
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§ 4 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung | § 4 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296 |
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(Text alte Fassung) § 4 Technische Standards und Nebenbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 4 Nebenbestimmungen und technische Standards |
(1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum Ausgleich einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die Meeresumwelt für einen bestimmten Zeitraum befristet werden. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die Genehmigung wiederholt verlängern, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder eine Gefahr für die Meeresumwelt nicht zu erwarten ist. (2) Die Genehmigung kann die Einhaltung bestimmter technischer Standards vorschreiben sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Bedingungen und Auflagen sind nur zur Verhütung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Meeresumwelt zulässig. (3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. | (1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum Ausgleich eines Umstandes, der einen Versagungsgrund im Sinne des § 3 darstellt, befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (2) Die Genehmigung erlischt, 1. wenn a) innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder b) die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, 2. mit Ablauf einer angeordneten Befristung. (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag Fristen und Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 wiederholt verlängern. (4) Die Genehmigung kann die Einhaltung bestimmter technischer Standards vorschreiben. |
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