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Änderung § 15 SeeAnlV vom 26.07.2008
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§ 15 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung | § 15 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Überwachung der Anlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anlagen und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient. | (Text neue Fassung) (1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient. |
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. | |
(3) Führt eine Anlage oder der Betrieb einer Anlage eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder eine Gefahr für die Meeresumwelt herbei, so kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie den Betrieb vorläufig ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerläßlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen. (4) Wird eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige errichtet oder betrieben oder wird eine Anlage ohne Genehmigung wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Meeresumwelt nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. (5) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Meeresumwelt dartun. Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. | (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen. (4) Wird eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige errichtet oder betrieben oder wird eine Anlage ohne Genehmigung wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Meeresumwelt oder sonstige überwiegende öffentliche Belange nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden können. (5) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Meeresumwelt oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. |
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