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Änderung § 16a SeeAnlV vom 26.07.2008
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§ 16a SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung | § 16a SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296 |
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(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Übergangsregelungen |
(1) Vor dem 26. Juli 2008 beantragte Genehmigungen werden nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt, sofern die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne des § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 2a dieser Verordnung erfolgt ist. (2) Diese Verordnung gilt für Anlagen der wissenschaftlichen Meeresforschung nur, soweit mit der Errichtung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
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