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Änderung Anhang SeeAnlV vom 26.07.2008

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Anhang SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
Anhang SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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Anhang (neu)


(Text neue Fassung)

Anhang (zu § 12 Abs. 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen


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1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Inbetriebnahme der Anlage die in der Genehmigung festgelegte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde nach.

2. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.

3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der erteilten Genehmigung zur Verfügung stehen.

4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)