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Änderung § 8 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 8 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen


(Text neue Fassung)

§ 8 Einvernehmensregelung


vorherige Änderung

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie macht die von ihm genehmigten und die gemäß § 11 angezeigten Anlagen sowie die von ihm nach § 7 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.



1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)