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Änderung § 10 SeeAnlV vom 31.01.2012
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§ 10 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung | § 10 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112 |
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(Text alte Fassung) § 10 Nicht genehmigungspflichtige Anlagen | (Text neue Fassung)§ 10 Veränderungssperre |
Die Genehmigungsbehörde kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn für sie offensichtlich keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 vorliegen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entsprechend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bekanntzumachen. | (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport im Sinne des § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Offshore-Netzplans nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Raumordnung. Die Veränderungssperre ist im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen. |
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