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Änderung § 12 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 12 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 12 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung


(Text neue Fassung)

§ 12 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen


vorherige Änderung

(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlöschen der Genehmigung in dem Umfang zu beseitigen, wie sie Hindernisse für den Verkehr darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt, die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. Satz 1 gilt für nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach endgültiger Betriebseinstellung entsprechend.

(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann
die Genehmigung nach § 2 von der Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen.



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 11 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)