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Änderung § 12 SeeAnlV vom 31.01.2012
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§ 12 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung | § 12 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112 |
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(Text alte Fassung) § 12 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung | (Text neue Fassung)§ 12 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen |
(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlöschen der Genehmigung in dem Umfang zu beseitigen, wie sie Hindernisse für den Verkehr darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt, die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. Satz 1 gilt für nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach endgültiger Betriebseinstellung entsprechend. (2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung nach § 2 von der Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen. | Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 11 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. |
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