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Änderung § 16 SeeAnlV vom 08.11.2006
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§ 16 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 16 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 513 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Verwaltungsvollstreckung | |
(Text alte Fassung) Verwaltungsakte zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regeln das Zusammenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei und der Zollverwaltung. | (Text neue Fassung) Verwaltungsakte zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regeln das Zusammenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei und der Zollverwaltung. |
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