Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der SeeAnlV am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 513 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeAnlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 513 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3a Besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, unter Beteiligung der anderen fachlich betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Befugnisse nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Befugnisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz übertragen. Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets ist nur zulässig, wenn der Wahl von Standorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 und keine Schutzgebietsausweisungen nach Maßgabe von § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenstehen. Die besonderen Eignungsgebiete werden nach dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf nach § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes auszuweisende Gebiete, festgelegt und fortgeschrieben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt und in zwei überregionalen Zeitungen bekannt zu machen und werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, unter Beteiligung der anderen fachlich betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Befugnisse nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Befugnisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz übertragen. Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets ist nur zulässig, wenn der Wahl von Standorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 und keine Schutzgebietsausweisungen nach Maßgabe von § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenstehen. Die besonderen Eignungsgebiete werden nach dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf nach § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes auszuweisende Gebiete, festgelegt und fortgeschrieben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt und in zwei überregionalen Zeitungen bekannt zu machen und werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. |
(2) Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets nach Absatz 1 hat im Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 2a bleiben unberührt. | |
§ 10 Nicht genehmigungspflichtige Anlagen | |
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn sie offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahr für die Meeresumwelt darstellen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entsprechend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) bekanntzumachen. | Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn sie offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahr für die Meeresumwelt darstellen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entsprechend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bekanntzumachen. |
§ 16 Verwaltungsvollstreckung | |
Verwaltungsakte zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regeln das Zusammenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei und der Zollverwaltung. | Verwaltungsakte zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regeln das Zusammenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei und der Zollverwaltung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3337/v146634-2006-11-08.htm