Änderung § 8 SeeAnlV vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 SeeAnlV, alle Änderungen durch Artikel 55 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der SeeAnlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 8 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 55 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
 

(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

§ 8 Einvernehmensregelung


(Text alte Fassung)

1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(Text neue Fassung)

1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed