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§ 8 - Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
V. v. 08.09.1998 BGBl. I S. 2658; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 8 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über
- 1.
- das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und
- 2.
- den Wert der Zuwendung
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro ist.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2432 m.W.v. 23. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 8 ErbStDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2022 | Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2432 |
aktuell vorher | 23.11.2010 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17.11.2010 BGBl. I S. 1544 |
aktuell | vor 23.11.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ErbStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ErbStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErbStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ErbStDV Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden (vom 30.12.2014)
... Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfts der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art. In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder ...
Muster 6 ErbStDV (§ 8 ErbStDV) (vom 01.01.2025)
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 13 GrStRefG Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... Muster 6 ( § 8 ErbStDV ) Nummer 4 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. ...
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 6 6. StRVÄndV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 wird jeweils der Klammerzusatz „(Bezirksnotare)" gestrichen. 2. In Muster 6 ... der Klammerzusatz „(Bezirksnotare)" gestrichen. 2. In Muster 6 Nummer 3 ( § 8 ErbStDV ) wird das Wort „Urkundenrolle-Nr." durch das Wort „Urkundenverzeichnis-Nr." ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 5 StRVÄndV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro vorhanden ist,". 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz ... Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt. 11. In dem Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 wird der Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis" durch den ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 2 StRAnpV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... die Wörter „Erteilung eines Erbscheins" ersetzt. 9. In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Name, Vorname" durch die ...
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