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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
V. v. 08.09.1998 BGBl. I S. 2658; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) verordnet die Bundesregierung:
zu § 33 ErbStG
§ 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter
(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vordruck nach Muster 1 zu erstatten. Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine Unterschrift verzichtet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen). Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.
(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließfächern), genügt die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,
- 1.
- wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker, oder
- 2.
- wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5.000 Euro nicht übersteigt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 17. November 2010 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 23. November 2010
§ 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:
- 1.
- die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
- 2.
- die letzte Anschrift und die Identifikationsnummer des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,
- 3.
- den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
- 4.
- den Namen, die Identifikationsnummer, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften V. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2392 m.W.v. 30. Dezember 2014
§ 3 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen
(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes zu erstatten haben, gehören auch die Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung betreiben. Die Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der genannten Vorschrift.
(2) Dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) sind mit einem Vordruck nach Muster 2 alle Versicherungssummen oder Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung zu stellen sind, und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, an die die Auszahlung oder Zurverfügungstellung erfolgt, anzuzeigen. Zu den Versicherungssummen rechnen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus Sterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versicherungen. Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert der Versicherung sowie der Name, die Identifikationsnummer, die Anschrift und das Geburtsdatum des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen.
(3) Die Anzeige unterbleibt bei solchen Versicherungssummen, die auf Grund eines von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeitnehmers) fällig und an diesen ausgezahlt werden. Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 5.000 Euro nicht übersteigt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften V. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2392 m.W.v. 30. Dezember 2014
zu § 34 ErbStG
§ 4 Anzeigepflicht der Standesämter
(1) Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch Übersendung der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen. Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben zu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen, soweit diese Angaben bekannt sind.
(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister eine Fehlanzeige mit einem Vordruck nach Muster 4 zu übersenden.
(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,
- 1.
- daß die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat übermittelt werden können,
- 2.
- daß die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzeigen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste (Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können,
- 3.
- daß auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde verzichtet werden kann.
(4) Totenlisten nach Absatz 3 Nr. 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 1 für jeden Kalendermonat aufzustellen. In die Totenlisten sind einzutragen:
- 1.
- die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterberegister,
- 2.
- die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Personen, die im Ausland verstorben sind und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 5 Verzeichnis der Standesämter
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.
(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.
§ 6 Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt.
§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
- 1.
- eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,
- 2.
- Erbscheine,
- 2a.
- Europäische Nachlasszeugnisse,
- 3.
- Testamentsvollstreckerzeugnisse,
- 4.
- Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,
- 5.
- Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,
- 6.
- beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,
- 2.
- das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
- 1.
- den Beruf und den Familienstand des Erblassers,
- 2.
- den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern,
- 3.
- die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser,
- 4.
- die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,
- 5.
- später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.
(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
- 1.
- wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro vorhanden ist,
- 2.
- bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
- 3.
- wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,
- 4.
- 1wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.
Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2432 m.W.v. 23. Dezember 2022
§ 8 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über
- 1.
- das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und
- 2.
- den Wert der Zuwendung
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro ist.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2432 m.W.v. 23. Dezember 2022
§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
- 1.
- die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
- 2.
- die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Text in der Fassung des Artikels 27 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 14. Dezember 2010
§ 10 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden
1Die Behörden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennung oder Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden. 2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. 3Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfts der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art. 4In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben:
- 1.
- der Tag der Anerkennung oder Genehmigung,
- 2.
- die Anschriften und die Identifikationsnummern des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift und die Identifikationsnummer des mit der Durchführung der Zweckzuwendung Beschwerten),
- 3.
- die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),
- 4.
- bei Erwerbern von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers,
- 5.
- bei Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig der Name, der Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Vermögens,
- 6.
- wenn bei der Anerkennung oder Genehmigung dem Erwerber Leistungen an andere Personen oder zu bestimmten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der Anerkennung oder Genehmigung freiwillig übernommen werden: Art und Wert der Leistungen, die begünstigten Personen oder Zwecke und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der begünstigten Personen zum Erblasser (Schenker).
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften V. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2392 m.W.v. 30. Dezember 2014
§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren
Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
Schlußvorschriften
§ 12 Anwendung der Verordnung
(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
(2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht.
(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5 und 6 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht.
(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 17. August 2015
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Muster 1 (§ 1 ErbStDV)
Muster 1 hat 3 frühere Fassungen
(siehe BGBl. I 1998 S. 2662)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften V. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2392 m.W.v. 30. Dezember 2014
Muster 2 (§ 3 ErbStDV)
Muster 2 hat 4 frühere Fassungen
(siehe BGBl. I 1998 S. 2663)
Text in der Fassung des Artikels 4 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 30. Juni 2020
Muster 3 (§ 4 ErbStDV)
Muster 3 hat 2 frühere Fassungen
(siehe BGBl. I 1998 S. 2664 - 2665)
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts G. v. 18. Juli 2014 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 24. Juli 2014
Muster 4 (§ 4 ErbStDV)
Muster 4 hat 1 frühere Fassung
(siehe BGBl. I 1998 S. 2666)
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
Muster 5 (§ 7 ErbStDV)
Muster 5 hat 5 frühere Fassungen
(siehe BGBl. I 1998 S. 2667)
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 17. August 2015
Muster 6 (§ 8 ErbStDV)
Muster 6 hat 3 frühere Fassungen
(siehe BGBl. I 1998 S. 2668)
Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2432 m.W.v. 23. Dezember 2022
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