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§ 2 - Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
V. v. 08.09.1998 BGBl. I S. 2658; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:
- 1.
- die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
- 2.
- die letzte Anschrift und die Identifikationsnummer des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,
- 3.
- den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
- 4.
- den Namen, die Identifikationsnummer, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften V. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2392 m.W.v. 30. Dezember 2014
Frühere Fassungen von § 2 ErbStDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392 |
aktuell vorher | 23.11.2010 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17.11.2010 BGBl. I S. 1544 |
aktuell | vor 23.11.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ErbStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ErbStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErbStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ErbStDV Anwendung der Verordnung (vom 17.08.2015)
... Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht. (3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 5 StRVÄndV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... „2.500 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 2 StRAnpV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ... 5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, ...
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