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§ 11 - Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
V. v. 08.09.1998 BGBl. I S. 2658; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren
Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3342/a46680.htm