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Änderung § 9 ErbStDV vom 01.01.2009
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§ 9 ErbStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 9 ErbStDV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen | |
(Text alte Fassung) Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen: 1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von Deutschen, 2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirkes, 3. die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. | (Text neue Fassung) Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen: 1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks, 2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3342/al0-16210.htm