Änderung § 9 ErbStDV vom 01.01.2009

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§ 9 ErbStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 9 ErbStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen


Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen:

(Text alte Fassung)

1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von Deutschen,

2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von
Deutschen ihres Amtsbezirkes,

3.
die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(Text neue Fassung)

1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,

2.
die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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