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Änderung § 7 ErbStDV vom 23.12.2022
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§ 7 ErbStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2022 geltenden Fassung | § 7 ErbStDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen | |
(1) 1 Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden: 1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung, 2. Erbscheine, 2a. Europäische Nachlasszeugnisse, 3. Testamentsvollstreckerzeugnisse, 4. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften, 5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung, 6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen. 2 Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. 3 Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. 4 Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. (2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers, 2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters. (3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen: 1. den Beruf und den Familienstand des Erblassers, 2. den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern, 3. die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser, 4. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses, 5. später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern. (4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben, 1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro vorhanden ist, 2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt, 3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist, 4. 1 wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2 Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen. | |
(Text alte Fassung) (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind. | (Text neue Fassung) (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind. |
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