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Änderung § 12 ErbStDV vom 23.11.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 ErbStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 12 ErbStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Anwendung der Verordnung


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3126) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2005 entsteht.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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