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Änderung § 1 BiomasseV vom 01.08.2014

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§ 1 BiomasseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 1 BiomasseV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgabenbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.

(heute geltende Fassung) 
 

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