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Änderung Anlage 2 BiomasseV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 BiomasseV, alle Änderungen durch Artikel 5 EENG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der BiomasseV

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Anlage 2 BiomasseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
Anlage 2 BiomasseV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag


vorherige Änderung

 



| Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung | Energieertrag
(Methanertrag in m³
pro Tonne Frischmasse)

1. | Corn-Cob-Mix (CCM) | 242

2. | Futterrübe | 52

3. | Futterrübenblatt | 38

4. | Getreide (Ganzpflanze)*) | 103

5. | Getreidekorn | 320

6. | Gras einschließlich Ackergras | 100

7. | Grünroggen (Ganzpflanze)*) | 72

8. | Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)*) | 63

9. | Kartoffelkraut | 30

10. | Körnermais | 324

11. | Lieschkolbenschrot | 148

12. | Mais (Ganzpflanze)*) | 106

13. | Sonnenblume (Ganzpflanze)*) | 67

14. | Sorghum (Ganzpflanze)*) | 80

15. | Sudangras | 80

16. | Weidelgras | 79

17. | Zuckerrüben | 75

18. | Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe | 46

19. | Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forst-
wirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Kon-
servierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen
wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag 'E I' zu verwenden:
50 m³ pro Tonne Frischmasse.


*) Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate.


| Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(technologieoffen) | Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse - absolut trocken)

20. | Getreide (Ganzpflanze) | 16,5

21. | Gras einschließlich Ackergras | 16,1

22. | Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Num-
mer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger
Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und
höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder
im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung
dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind,
einschließlich Rinde. | 18,6

23. | Miscanthus | 17,7

24. | Rinde | 19,1

25. | Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das
X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten
Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stock-
holzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines
vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln. | 19

26. | Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Ver-
gasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die
keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbe-
reitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag 'H I' verwenden:
6,2 GJ pro Tonne Frischmasse.

Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)