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Synopse aller Änderungen der BiomasseV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 5 des EENG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BiomasseV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BiomasseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
BiomasseV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Aufgabenbereich
§ 2 Anerkannte Biomasse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 2a Energieerträge anerkannter Biomasse
§ 3 Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe
§ 4 Technische Verfahren
§ 5 Umweltanforderungen
§ 6 Inkrafttreten
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Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2) Einsatzstoffe, die keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung begründen, und ihr Energieertrag
Anlage 2 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag
Anlage 3 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Aufgabenbereich


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Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.



Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Anerkannte Biomasse


(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.

(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,

2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,

3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,

4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,

5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,

6. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:

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1. Altholz, bestehend aus Gebrauchtholz (gebrauchte Erzeugnisse aus Holz, Holzwerkstoffe oder Verbundstoffe mit überwiegendem Holzanteil) oder Industrierestholz (in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfallende Holzreste sowie in Betrieben der Holzwerkstoffindustrie anfallende Holzwerkstoffreste), das als Abfall anfällt, sofern nicht Satz 2 entgegensteht oder das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als Biomasse ausgeschlossen ist,

2. aus Altholz im Sinne von Nummer 1 erzeugtes Gas, sofern nicht Satz 3 entgegensteht oder das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als Biomasse ausgeschlossen ist,

3. Pflanzenölmethylester, sofern nicht Satz 4 entgegensteht,

4.
Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,

5.
durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7, 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.

Satz 1 Nr. 1 gilt für Altholz, das Rückstände von Holzschutzmitteln enthält oder das halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung enthält, nur sofern es in Anlagen eingesetzt wird, deren Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt ist; als Holzschutzmittel gelten insoweit bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz. Auf den Einsatz von Gas aus Altholz gemäß Satz 1 Nr. 2 findet Satz 2 entsprechende Anwendung. Satz 1 Nr. 3 gilt nur bei einem Einsatz in Anlagen, die spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen werden oder, sofern es sich um nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist.

(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4. § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung.



1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,

2.
durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.

(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4. § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 2a (neu)




§ 2a Energieerträge anerkannter Biomasse


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(1) 1 Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. 2 Die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung besteht, anteilig anhand seines Anteils an der Stromerzeugung.

(2) 1 Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der Stromerzeugung in der Anlage anhand seines Energieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. 2 Für jeden Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten Stromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatzstoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multipliziert wird. 3 Für die Berechnung des prozentualen Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung werden die Anteile der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung addiert und ins Verhältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Einsatzstoffe an der gesamten Stromerzeugung gesetzt. 4 Die Multiplikation des prozentualen Anteils der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse mit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an der gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatzstoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält. 5 Einsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeordnet werden können, gelten für die Ermittlung der prozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Stromerzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. 6 Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der Stromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger Biomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen entsprechend ihres prozentualen Anteils an der übrigen Stromerzeugung zugerechnet.

(3) 1 Wird der Nachweis über den Energieertrag von Einsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch Vorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstofflieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung folgende Informationen enthalten:

1. den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes,

2. den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N ermittelt hat,

3. die Nummer des Prüfberichts,

4. die Probennummer und

5. das Datum der Probennahme.

2 Außerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie des Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach DIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden. 3)

---
3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe


Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:

1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,

2. Torf,

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3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen,

4. Altholz

a)
mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent entsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932),

b) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent,

c) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist,




3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen,

4. Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz

5. Papier, Pappe, Karton,

6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,

7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,

8. Textilien,

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9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 19 S. 34), soweit es sich

a) um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 handelt,

b) um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt,

c) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Ausnahme von Material nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und Häuten, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe k handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oder

d) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,



9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, soweit es sich

a) um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt,

b) um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt,

c) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 10 Buchstaben b Unterbuchstaben iii bis v, h und n handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oder

d) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,

10. Deponiegas,

11. Klärgas.



§ 5 Umweltanforderungen


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(1) Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.

(2) Bei Verwendung von Altholz im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, das

1. Rückstände von Holzschutzmitteln oder

2. halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung enthält,

muss die Anlage auf Grund ihrer Zulassung den Anforderungen der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), entsprechen; § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 3 der Verordnung finden keine Anwendung. Für die Verwendung von Gas im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2, das aus Altholz im Sinne von Satz 1 Nr. 1 oder 2 hergestellt worden ist, gilt Entsprechendes.

(3) Bei Verwendung von Altholz im Sinne von Absatz 2 Satz 1 müssen Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinenprozessen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit einer installierten elektrischen Leistung von über 5 Megawatt, deren entstehende Wärme nicht an Dritte abgegeben wird und für die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens keine Pflicht zur Nutzung der erzeugten Wärme in eigenen Anlagen festgelegt ist, darüber hinaus folgende Wirkungsgrade für die Bruttostromerzeugung erreichen:

a) im elektrischen Leistungsbereich von über 5 Megawatt bis einschließlich 10 Megawatt in Höhe von mindestens 25 Prozent,

b) im elektrischen Leistungsbereich von über 10 Megawatt bis einschließlich 15 Megawatt in Höhe von mindestens 27 Prozent,

c) im elektrischen Leistungsbereich von über 15 Megawatt bis einschließlich 20 Megawatt in Höhe von mindestens 29 Prozent.

Diese Anforderungen an den elektrischen Wirkungsgrad gelten auch für den reinen Kondensationsbetrieb von Anlagen dieser Art, die zeitweise mit Wärmeauskopplung, jedoch überwiegend in reinem Kondensationsbetrieb betrieben werden. Der elektrische Wirkungsgrad ist dabei definiert als das Verhältnis von Klemmleistung zur Feuerungswärmeleistung im 100 Prozent-Punkt ohne Wärmeauskopplung.




Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2) Einsatzstoffe, die keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung begründen, und ihr Energieertrag


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| Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung | Energieertrag
(Methanertrag in m³
pro Tonne Frischmasse)

1. | Altbrot | 254

2. | Backabfälle | 344

3. | Biertreber (frisch/abgepresst) | 61

4. | Buttermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) | 32

5. | Casein | 392

6. | Fettabscheiderinhalte | 15

7. | Flotatfette | 43

8. | Flotatschlamm | 81

9. | Frittierfette | 562

10. | Gemüse (aussortiert) | 40

11. | Gemüseabputz | 26

12. | Getreide (Ausputz) | 254

13. | Getreideabfälle | 272

14. | Getreideschlempe mit Ausnahme von Nummer 15 | 22

15. | Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion | 18

16. | Getreidestaub | 172

17. | Glyzerin | 421

18. | Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege | 43

19. | Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) | 58

20. | Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion | 11

21. | Kartoffeln (aussortiert) | 92

22. | Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt; nicht oder nicht mehr zum
Verzehr geeignet) | 66

23. | Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion | 3

24. | Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion | 61

25. | Kartoffelschalen | 66

26. | Kartoffelschlempe mit Ausnahme von Nummer 27 | 18

27. | Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion | 17

28. | Kleie | 270

29. | Labmolke eingedickt | 44

30. | Labmolke frisch | 18

31. | Mageninhalt (Schwein) | 27

32. | Magermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) | 33

33. | Magermilch trocken | 363

34. | Melasse aus der Rübenzuckerherstellung | 166

35. | Milch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) | 70

36. | Milchzucker | 378

37. | Milchzuckermelasse | 91

38. | Milchzuckermelasse proteinarm | 69

39. | Molke mit Ausnahme von Nummer 40 | 18

40. | Molke teilentzuckert trocken | 298

41. | Obsttrester und Traubentrester (frisch/unbehandelt) | 49

42. | Panseninhalt | 33

43. | Quark (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) | 92

44. | Rapsextraktionsschrot | 274

45. | Rapskuchen | 317

46. | Rübenkleinteile (aus der Zuckerverarbeitung) | 50

47. | Sauermolke eingedickt | 42

48. | Sauermolke frisch | 20

49. | Schnittblumen (aussortiert) | 55

50. | Speisereste | 57

51. | Straßenbegleitgras | 43

52. | Tierblut | 83

53. | Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion | 64

54. | Zuckerrübenschnitzel | 64

55. | Für Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3
genannt werden, ist folgender Energieertrag 'E 0' zu verwenden:
110 m³ pro Tonne Frischmasse.



| Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(technologieoffen)
| Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse - absolut trocken)

56. | Sägenebenprodukte | 19

57. | Für sonstige Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung aus Holz, die
weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, kann die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag 'H 0' verwenden:
17,2 GJ pro Tonne Frischmasse

58. | Für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, für die kein unterer Heiz-
wert Hi,N vorhanden ist, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Heizwert Hi,N gemäß
DIN EN 14918 (2010:04) bestimmen lassen. Sofern nicht für alle zur Stromerzeugung aus Feststoffver-
brennung oder aus thermochemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe ein unterer Heizwert Hi,N
angegeben werden kann, entfällt für alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die einsatzstoff-
bezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 56 bis 58 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag


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| Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung | Energieertrag
(Methanertrag in m³
pro Tonne Frischmasse)

1. | Corn-Cob-Mix (CCM) | 242

2. | Futterrübe | 52

3. | Futterrübenblatt | 38

4. | Getreide (Ganzpflanze)*) | 103

5. | Getreidekorn | 320

6. | Gras einschließlich Ackergras | 100

7. | Grünroggen (Ganzpflanze)*) | 72

8. | Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)*) | 63

9. | Kartoffelkraut | 30

10. | Körnermais | 324

11. | Lieschkolbenschrot | 148

12. | Mais (Ganzpflanze)*) | 106

13. | Sonnenblume (Ganzpflanze)*) | 67

14. | Sorghum (Ganzpflanze)*) | 80

15. | Sudangras | 80

16. | Weidelgras | 79

17. | Zuckerrüben | 75

18. | Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe | 46

19. | Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forst-
wirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Kon-
servierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen
wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag 'E I' zu verwenden:
50 m³ pro Tonne Frischmasse.


*) Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate.


| Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(technologieoffen) | Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse - absolut trocken)

20. | Getreide (Ganzpflanze) | 16,5

21. | Gras einschließlich Ackergras | 16,1

22. | Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Num-
mer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger
Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und
höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder
im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung
dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind,
einschließlich Rinde. | 18,6

23. | Miscanthus | 17,7

24. | Rinde | 19,1

25. | Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das
X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten
Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stock-
holzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines
vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln. | 19

26. | Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Ver-
gasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die
keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbe-
reitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag 'H I' verwenden:
6,2 GJ pro Tonne Frischmasse.

Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 3 (neu)




Anlage 3 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag


vorherige Änderung

 



| Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung | Energieertrag
(Methanertrag in m³
pro Tonne Frischmasse)

1. | Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wild-
blumenaufwuchs | 72

2. | Durchwachsene Silphie | 67

3. | Geflügelmist, Geflügeltrockenkot | 82

4. | Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) | 86

5. | Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als
Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen
anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps
oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Gar-
ten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flug-
hafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras
gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland. | 43

6. | Leguminosen-Gemenge | 79

7. | Lupine | 80

8. | Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) | 79

9. | Pferdemist | 35

10. | Phacelia | 80

11. | Rinderfestmist | 53

12. | Rindergülle | 17

13. | Schafmist, Ziegenmist | 59

14. | Schweinefestmist | 45

15. | Schweinegülle | 12

16. | Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Ge-
treide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt
(Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Neben-
ernteprodukt vom Korn separiert vorliegt. | 161

17. | Winterrübsen | 70



| Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(technologieoffen) | Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse - absolut trocken)

18. | Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die
KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in
Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks
angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von
mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde. | 18,6

19. | Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vor-
rangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B.
Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle. | 19

20. | Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Land-
schaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5
insbesondere Garten- und Parkabfälle. | 19

21. | Stroh im Sinne der Nummer 16 | 17,6

Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach
DIN EN 14918 bestimmen lassen.