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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.02.2009 aufgehoben

Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfDV)

V. v. 16.04.1997 BGBl. I S. 794 ; aufgehoben durch § 3 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 152
Geltung ab 23.04.1997; FNA: 7821-2-1 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hopfengesetzes handelt, wer

1.
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 313 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 ein Erzeugnis ohne Bescheinigung in den Verkehr bringt oder ausführt,

2.
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1323/96 des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

a)
entgegen Artikel 1 Abs. 5 ein Erzeugnis, das nach der Zertifizierung eine andere Verpackung erhalten hat, ohne erneute vorherige Zertifizierung in den Verkehr bringt,

b)
entgegen Artikel 7 ein anderes als dort genanntes Erzeugnis zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet,

c)
entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein Erzeugnis, das sich im Verkehr befindet, mischt oder

d)
entgegen Artikel 8 Abs. 2 Hopfen mischt, oder

3.
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 117 S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1021/95 der Kommission vom 5. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 103 S. 20), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

a)
entgegen Artikel 9a ein Erzeugnis weiterverkauft, ohne daß das Erzeugnis von einer vorgeschriebenen Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet wird,

b)
entgegen Artikel 10 Buchstabe a erster Anstrich eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, entgegen Artikel 10 Buchstabe b Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen Artikel 10 Buchstabe b Satz 2, Buchstabe c Satz 2 oder Buchstabe d Satz 2 eine Angabe auf der Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

c)
entgegen Artikel 10 Buchstabe d Satz 1 das vorgeschriebene Gewicht des Packstücks überschreitet.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.