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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfDV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 152 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 07.02.2009; FNA: 7821-2-2 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 7. Februar 2009 HopfDV

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 794) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Februar 2009.



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