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V. Abschnitt - Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
G. v. 25.05.1976 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 8z2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
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V. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 9
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" oder zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(3) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" nicht geführt werden.
§ 10
§ 10 hat 3 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ErgThG § 4
1§ 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
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