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Änderung § 15 PatV vom 01.07.2022
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§ 15 PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 15 PatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. 2 Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. 3 § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. 2 Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. 3 § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. |
(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen. (3) 1 Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. 2 Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in der Reinschrift zu kennzeichnen. 3 Wird die Kennzeichnung in der Reinschrift vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben. (4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthält. |
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