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Synopse aller Änderungen der PatV am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 1 der PatVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen
Abschnitt 2 Patentanmeldungen; Patentverfahren
    § 3 Form der Einreichung
    § 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents
    § 5 Anmeldungsunterlagen
    § 6 Formerfordernisse der Anmeldung
    § 7 Benennung des Erfinders
    § 8 Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfindernennung
    § 9 Patentansprüche
    § 10 Beschreibung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
(Text neue Fassung)

    § 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle
    § 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle
    § 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle

    § 12 Zeichnungen
    § 13 Zusammenfassung
    § 14 Fremdsprachige Dokumente
Abschnitt 3 Sonstige Formerfordernisse
    § 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen
    § 16 Modelle und Proben
    § 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
    § 18 (weggefallen)
Abschnitt 4 Ergänzende Schutzzertifikate
    § 19 Form der Einreichung
    § 20 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
    § 21 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 22 Übergangsregelung
    § 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
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    Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen


    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (zu § 12) Standards für die Einreichung von Zeichnungen
(heute geltende Fassung) 
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§ 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen




§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle


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(1) 1 Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. 2 Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.

(2) 1 Wird
die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. 2 Der Datenträger ist als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und hat den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. 3 Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.

(3) 1 Wird das auf dem Datenträger bei der Anmeldung eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. 2 Für die Berichtigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokollen regelt.



(1) 1 Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, die nach Satz 2 in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so muss die Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) als separaten Teil ein Sequenzprotokoll enthalten. 2 In ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden muss jede Sequenz, die an einer beliebigen Stelle in der Anmeldung durch Aufzählung der Reste offenbart wird und dargestellt werden kann

1. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz aus zehn oder mehr spezifisch definierten Nukleotiden, wobei benachbarte Nukleotide verbunden sind durch

a) eine 3'-5'- (oder 5'-3'-)Phosphodiesterbindung oder

b) eine beliebige chemische Bindung,
die zu einer Anordnung benachbarter Nukleinbasen führt, mit der die Anordnung der Nukleinbasen in natürlich vorkommenden Nukleinsäuren nachgeahmt wird, oder

2.
als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz, die vier oder mehr spezifisch definierte Aminosäuren enthält, die ein einziges Peptid-Rückgrat bilden, das heißt, benachbarte Aminosäuren werden durch Peptidbindungen zusammengehalten.

(2) 1 Das
Sequenzprotokoll muss dem Standard für die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokollen in XML in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen, den das Deutsche Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt macht. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt macht neue Fassungen des Standards im Bundesanzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und etwaigen Übergangsregelungen bekannt.

(3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen.

(4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen Sequenzkennzahlen verwiesen werden.

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§ 11a (neu)




§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle


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(1) 1 Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenzprotokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen Datei im XML-Format als elektronisches Dokument beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2 Für die Einreichung als elektronisches Dokument ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) 1 Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenzprotokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. 2 Sie kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angegeben werden.

(3) 1 Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll als sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist dieser sprachabhängige Freitext in deutscher Sprache abzufassen. 2 Er kann zusätzlich auch in englischer Sprache abgefasst werden.

(4) 1 Eine deutsche Übersetzung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeichnung der Erfindung und den sprachabhängigen Freitext in deutscher Sprache enthält und das Sequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des Satzes 3 unverändert wiedergibt. 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Die Angaben im allgemeinen Informationsteil des Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden.

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§ 11b (neu)




§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle


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(1) 1 Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen. 2 Die Änderungen sind in einem separaten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. 3 Der Anmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das geänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. 4 Er hat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in dem geänderten Sequenzprotokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind. 5 In dem geänderten Sequenzprotokoll ist die in dem ursprünglich eingereichten Sequenzprotokoll verwendete Nummerierung der Sequenzen beizubehalten. 6 Soweit dies nicht möglich ist, sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu nummerieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart wurden.

(2) 1 Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes dar. 2 Für diese Änderung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend. 3 § 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen


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(1) 1 Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. 2 Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. 3 § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.



(1) 1 Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. 2 Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. 3 § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.

(3) 1 Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. 2 Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in der Reinschrift zu kennzeichnen. 3 Wird die Kennzeichnung in der Reinschrift vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben.

(4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthält.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen




Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2003 S. 1708 - 1725)