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Änderung § 6 PatV vom 01.04.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 PatV, alle Änderungen durch Artikel 1 PatVuaÄndV am 1. April 2019 und Änderungshistorie der PatVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 6 PatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Formerfordernisse der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet. 2 Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der die Anmeldungsunterlagen in maschinenlesbarer Form enthält. 3 Für den Datenträger gelten die in Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten Standards entsprechend. 4 Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit den Anmeldungsunterlagen übereinstimmen. (2) 1 Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. 2 Die Blätter müssen das Format A4 nach DIN 476 haben und im Hochformat verwendet werden. 3 Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. 4 Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. 5 Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. 6 Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein. (3) 1 Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. 2 Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. 3 Jeder Bestandteil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text, Zeichnung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. 4 Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. 5 Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. 6 Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden. (4) 1 Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags, der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen: | (Text neue Fassung) (1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet. (2) 1 Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. 2 Die Blätter müssen das Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) haben und im Hochformat verwendet werden. 3 Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. 4 Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. 5 Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. 6 Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein. (3) 1 Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. 2 Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. 3 Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind jeweils auf einem gesonderten Blatt anzugeben. 4 Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. 5 Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. 6 Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden. (4) 1 Als Mindestränder sind auf den Blättern der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen: |
Oberer Rand: 2 Zentimeter Linker Seitenrand: 2,5 Zentimeter Rechter Seitenrand: 2 Zentimeter Unterer Rand: 2 Zentimeter. 2 Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten. | |
(5) 1 Der Antrag, die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. 2 Blocksatz soll nicht verwendet werden. 3 Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. 4 Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. 5 Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. 6 Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. 7 Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. 8 Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. 9 Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. 10 Der Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten. | (5) 1 Die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. 2 Blocksatz soll nicht verwendet werden. 3 Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. 4 Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. 5 Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. 6 Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. 7 Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. 8 Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. 9 Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. 10 Der Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten. |
(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. |
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