Änderung § 11b PatV vom 01.07.2022

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§ 11b PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 11b PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle


vorherige Änderung

 


(1) 1 Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen. 2 Die Änderungen sind in einem separaten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. 3 Der Anmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das geänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. 4 Er hat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in dem geänderten Sequenzprotokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind. 5 In dem geänderten Sequenzprotokoll ist die in dem ursprünglich eingereichten Sequenzprotokoll verwendete Nummerierung der Sequenzen beizubehalten. 6 Soweit dies nicht möglich ist, sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu nummerieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart wurden.

(2) 1 Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes dar. 2 Für diese Änderung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend. 3 § 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt.




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