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Änderung § 16 PatV vom 01.04.2019
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§ 16 PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 16 PatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Modelle und Proben | |
(1) 1 Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. 2 Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. 3 Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben. (2) 1 Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzureichen. 2 Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu befestigen. (3) 1 Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen. 2 Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier (Format A4 nach DIN 476) dauerhaft befestigt sein. 2 Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern. | (Text neue Fassung) (4) 1 Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) dauerhaft befestigt sein. 2 Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern. |
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