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§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (HdGStiftG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 28.02.1990 BGBl. I S. 294; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
Geltung ab 07.03.1990; FNA: 224-10 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 07.03.1990; FNA: 224-10 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Gesichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln.
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:
- 1.
- Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung,
- 2.
- wechselnde Sonderausstellungen, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen,
- 3.
- Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek und einer Dokumentationsstelle,
- 4.
- Veröffentlichungen,
- 5.
- Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und Einrichtungen der Stiftung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3367/a46940.htm