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§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (HdGStiftG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 28.02.1990 BGBl. I S. 294; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
Geltung ab 07.03.1990; FNA: 224-10 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 07.03.1990; FNA: 224-10 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 5 Satzung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium beschlossen wird.
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Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HdGStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdGStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HdGStiftG Kuratorium (vom 23.07.2021)
... hierzu im Kuratorium zu berichten. (6) Beschlüsse über die Satzung ( § 5 ) und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. In ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3367/a46943.htm