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§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (HdGStiftG k.a.Abk.)

§ 5 Satzung



Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium beschlossen wird.

 
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Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HdGStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdGStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HdGStiftG Kuratorium (vom 23.07.2021)
... hierzu im Kuratorium zu berichten. (6) Beschlüsse über die Satzung ( § 5 ) und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. In ...