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§ 8 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (HdGStiftG k.a.Abk.)

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat



(1) 1Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. 2Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. 3Die Wiederberufung ist zulässig. 4Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.





 

Frühere Fassungen von § 8 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HdGStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdGStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
Artikel 2 DemoGStEG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... „Vertreter" durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ...