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§ 10 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (HdGStiftG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 28.02.1990 BGBl. I S. 294; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
Geltung ab 07.03.1990; FNA: 224-10 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 07.03.1990; FNA: 224-10 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 10 Präsident/Präsidentin
(1) 1Der Präsident oder die Präsidentin führt die Geschäfte der Stiftung. 2Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. 3Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen vom Vorsitz des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Diese Berufung soll in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgen. 3Wiederholte Berufungen sind zulässig. 4Erfolgt die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 5§ 132 Absatz 8 Satz 2 bis 3 Bundesbeamtengesetz findet entsprechende Anwendung. 6Im Übrigen finden die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 23. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 10 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HdGStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdGStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
Artikel 2 DemoGStEG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Wörter „Präsidenten oder die Präsidentin" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Präsident/Präsidentin". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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