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§ 14 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (HdGStiftG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 28.02.1990 BGBl. I S. 294; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
Geltung ab 07.03.1990; FNA: 224-10 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 07.03.1990; FNA: 224-10 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 14 Beschäftigte
(1) 1Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2Die Beamten und Beamtinnen der Stiftung werden vom Vorsitz des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen ist.
(2) 1Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen der Stiftung ist das Kuratorium. 2§ 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 23. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 14 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell | vor 12.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HdGStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdGStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
Artikel 2 DemoGStEG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
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