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Änderung § 14 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 12.02.2009
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Beschäftigte | |
(Text alte Fassung) (1) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme des Direktors vom Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor übertragen ist. (2) Oberste Dienstbehörde für die Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. § 187 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (3) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamten und Beamtinnen der Stiftung werden vom Vorsitz des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen ist. (2) 1 Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen der Stiftung ist das Kuratorium. 2 § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (3) Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. |
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