§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 8 Wissenschaftlicher Beirat | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. 2 Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Der Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen. (2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Direktor. | (Text neue Fassung) (1) 1 Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. 2 Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen. (2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin. |
(3) Das Nähere regelt die Satzung. |