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Änderung § 8 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.07.2021

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat


(Text alte Fassung)

(1) 1 Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. 2 Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Der Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Direktor.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. 2 Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.